Nicht jedes Unternehmen, das unter das Geldwäschegesetz fällt, muss automatisch einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Wir erklären, wer verpflichtet ist, welche Aufgaben der Geldwäschebeauftragte hat und wann sich eine externe Lösung anbietet.
Pflicht zur Bestellung nach § 7 GwG
Nach § 7 Abs. 1 GwG müssen bestimmte Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter bestellen. Dazu gehören insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen – also auch Sportwettvermittlungsstellen.
Für andere Verpflichtete, etwa Güterhändler, Immobilienmakler oder Kunstvermittler, kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn sie dies für angemessen hält (§ 7 Abs. 3 GwG). Bei Güterhändlern, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, soll die Anordnung erfolgen.
Aufgaben des Geldwäschebeauftragten
- Erstellung und Aktualisierung der Risikoanalyse
- Entwicklung und Überwachung der internen Sicherungsmaßnahmen
- Ansprechpartner für Mitarbeiter bei Auffälligkeiten
- Prüfung interner Meldungen und Abgabe von Verdachtsmeldungen an die FIU
- Organisation der Mitarbeiterschulungen
- Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden
Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, muss ausreichende Befugnisse und Mittel haben und darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Seine Bestellung und Entpflichtung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Intern oder extern?
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen haben oft niemanden mit dem nötigen Fachwissen und der Zeit für diese Aufgabe. Verpflichtete dürfen interne Sicherungsmaßnahmen – nach vorheriger Anzeige bei der Aufsichtsbehörde – durch einen Dritten durchführen lassen (§ 6 Abs. 7 GwG). Die Verantwortung bleibt dabei beim Unternehmen.
| Interner GwB | Externer GwB | |
|---|---|---|
| Fachwissen | Muss aufgebaut und aktuell gehalten werden | Spezialisierte Erfahrung aus vielen Mandaten |
| Kosten | Anteil Personalkosten, Fortbildung | Planbare Vergütung nach Umfang |
| Unabhängigkeit | Interessenkonflikte möglich | Distanz zum Tagesgeschäft |
| Vertretung | Stellvertreter erforderlich | Vertretung organisatorisch abgesichert |
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