Geldwäscheprävention für Edelmetall-, Schmuck- & Kunsthandel

Gold, Edelsteine, Schmuck und Kunst sind wertstabil, leicht zu transportieren und anonym weiterzuverkaufen – genau das macht sie für Geldwäscher attraktiv. Der Gesetzgeber hat für diese Branchen deshalb besonders niedrige Schwellenwerte festgelegt.

Schwellenwerte im Überblick

GeschäftPflichten ab
Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und PlatinBarzahlungen ab 2.000 €
Handel mit sonstigen Gütern, z. B. Schmuck, Uhren, EdelsteineBarzahlungen ab 10.000 €
Handel, Vermittlung oder Lagerung von KunstgegenständenTransaktionen ab 10.000 € – unabhängig von der Zahlungsart
Jede Transaktion mit VerdachtsmomentenImmer, unabhängig vom Betrag

Wird ein Schwellenwert erreicht, gelten Risikomanagement (Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen) sowie die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Beim Handel mit hochwertigen Gütern als Haupttätigkeit soll die Aufsichtsbehörde zudem die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen (§ 7 Abs. 3 GwG).

Typische Risiken

  • Ankauf von Altgold oder Schmuck mit unklarer Herkunft (auch Hehlerei-Risiko)
  • Stückelung von Barkäufen knapp unter 2.000 € bzw. 10.000 €
  • Kunstkäufe über Zwischenhändler, Freeports oder Offshore-Gesellschaften
  • Auffällige Bewertungen und schnelle Wiederverkäufe
  • Bezüge zu sanktionierten Personen oder Hochrisikoländern
Ausblick 2027: Mit der EU-Geldwäscheverordnung gilt ab dem 10. Juli 2027 eine Bargeldobergrenze von 10.000 €; für Händler bestimmter hochwertiger Güter sind Identifizierungspflichten bereits ab 3.000 € Bargeld vorgesehen.

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Alen Gruber
Certified Corporate Compliance Specialist
Externer Geldwäschebeauftragter

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