Geldwäscheprävention für Edelmetall-, Schmuck- & Kunsthandel
Gold, Edelsteine, Schmuck und Kunst sind wertstabil, leicht zu transportieren und anonym weiterzuverkaufen – genau das macht sie für Geldwäscher attraktiv. Der Gesetzgeber hat für diese Branchen deshalb besonders niedrige Schwellenwerte festgelegt.
Schwellenwerte im Überblick
| Geschäft | Pflichten ab |
|---|---|
| Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin | Barzahlungen ab 2.000 € |
| Handel mit sonstigen Gütern, z. B. Schmuck, Uhren, Edelsteine | Barzahlungen ab 10.000 € |
| Handel, Vermittlung oder Lagerung von Kunstgegenständen | Transaktionen ab 10.000 € – unabhängig von der Zahlungsart |
| Jede Transaktion mit Verdachtsmomenten | Immer, unabhängig vom Betrag |
Wird ein Schwellenwert erreicht, gelten Risikomanagement (Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen) sowie die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Beim Handel mit hochwertigen Gütern als Haupttätigkeit soll die Aufsichtsbehörde zudem die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen (§ 7 Abs. 3 GwG).
Typische Risiken
- Ankauf von Altgold oder Schmuck mit unklarer Herkunft (auch Hehlerei-Risiko)
- Stückelung von Barkäufen knapp unter 2.000 € bzw. 10.000 €
- Kunstkäufe über Zwischenhändler, Freeports oder Offshore-Gesellschaften
- Auffällige Bewertungen und schnelle Wiederverkäufe
- Bezüge zu sanktionierten Personen oder Hochrisikoländern
Ausblick 2027: Mit der EU-Geldwäscheverordnung gilt ab dem 10. Juli 2027 eine Bargeldobergrenze von 10.000 €; für Händler bestimmter hochwertiger Güter sind Identifizierungspflichten bereits ab 3.000 € Bargeld vorgesehen.
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Alen Gruber
Certified Corporate Compliance Specialist
Externer Geldwäschebeauftragter
