Geldwäscheprävention für Immobilienmakler

Immobilien gelten als einer der bevorzugten Wege, große Summen illegaler Herkunft dauerhaft anzulegen. Immobilienmakler sind deshalb Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG) und stehen zunehmend im Blick der Aufsichtsbehörden.

Wann gelten die Pflichten?

TätigkeitGwG-Pflichten
Vermittlung von KaufverträgenRisikomanagement und Sorgfaltspflichten – gegenüber Käufer und Verkäufer
Vermittlung von Miet- oder PachtverträgenAb einer monatlichen Nettokaltmiete bzw. -pacht von 10.000 €

Ihre Kernpflichten

  • Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen, inklusive einer verantwortlichen Person auf Leitungsebene
  • Identifizierung der Vertragsparteien, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Vertrags besteht
  • Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten – besonders bei Käufen über Gesellschaften, Trusts oder Treuhänder
  • PEP-Prüfung und Abgleich mit Sanktionslisten
  • Aufzeichnung und Aufbewahrung der Unterlagen (grundsätzlich fünf Jahre)
  • Verdachtsmeldungen an die FIU bei Auffälligkeiten

Warnsignale bei Immobiliengeschäften

Undurchsichtige Käufer

Erwerb über verschachtelte Gesellschaften oder Auslandsvehikel ohne erkennbaren Grund.

Ungewöhnliche Finanzierung

Hohe Eigenmittel ohne plausible Herkunft, Zahlungen durch Dritte.

Auffällige Preise

Deutlich über oder unter Marktwert, schnelle Weiterverkäufe.

Zeitdruck

Starkes Drängen auf schnellen Abschluss, Desinteresse an Objektdetails.

Seit April 2023 sind Barzahlungen beim Immobilienkauf in Deutschland verboten. Umso aufmerksamer sollten Makler bei ungewöhnlichen Zahlungswegen und Finanzierungen sein.

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Ihr Ansprechpartner

Badge Certified Corporate Compliance Specialist (CCCS)

Alen Gruber
Certified Corporate Compliance Specialist
Externer Geldwäschebeauftragter

info@gruber-partner.de

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