Geldwäscheprävention für Ihre Branche

Das Geldwäschegesetz gilt nicht nur für Banken. Auch viele Unternehmen des sogenannten Nichtfinanzsektors sind Verpflichtete – mit Pflichten, die sich je nach Branche deutlich unterscheiden. Wir kennen die Besonderheiten und setzen sie praxisnah um.

Sportwettvermittler

Unser Schwerpunkt: Geldwäscheprävention und KYC in Wettvermittlungsstellen.

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Güterhändler & Kfz-Handel

Pflichten bei Barzahlungen ab 10.000 € – bei Edelmetallen schon ab 2.000 €.

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Immobilienmakler

Sorgfaltspflichten bei Kaufverträgen und bei Mieten ab 10.000 € monatlich.

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Edelmetall-, Schmuck- & Kunsthandel

Besonders hohe Risiken durch wertstabile, leicht transportierbare Güter.

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Unternehmen mit mehreren Standorten

Einheitliche Standards, klare Zuständigkeiten und Kontrollen über alle Filialen.

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Wer ist Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz?

§ 2 Abs. 1 GwG nennt 16 Gruppen von Verpflichteten – neben Kredit- und Finanzinstituten unter anderem Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte und Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler und Kunstvermittler. Ob und in welchem Umfang die Pflichten für Sie gelten, hängt von Ihrer Tätigkeit und zum Teil von Schwellenwerten ab.

Nicht sicher, ob Ihr Unternehmen betroffen ist? Wir klären das in einem unverbindlichen Erstgespräch – und sagen Ihnen auch, wenn kein Handlungsbedarf besteht.

Ihre Branche ist nicht dabei?

Wir unterstützen Verpflichtete aus dem gesamten Nichtfinanzsektor. Sprechen Sie uns an.

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Ihr Ansprechpartner

Badge Certified Corporate Compliance Specialist (CCCS)

Alen Gruber
Certified Corporate Compliance Specialist
Externer Geldwäschebeauftragter

info@gruber-partner.de

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