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Glossar

Die wichtigsten Begriffe aus Geldwäscheprävention und Compliance – kurz und verständlich erklärt.

AML / CTF
Anti-Money Laundering / Counter-Terrorist Financing – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
AMLA
Anti-Money Laundering Authority – neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche mit Sitz in Frankfurt am Main.
AMLR
EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624), gilt ab 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Verstärkte Sorgfaltspflichten (EDD)
Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhtem Risiko, z. B. bei PEP oder Bezügen zu Hochrisikodrittstaaten (§ 15 GwG).
Customer Due Diligence (CDD)
Kundensorgfaltspflichten: Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, Zweck der Geschäftsbeziehung und laufende Überwachung.
FATF
Financial Action Task Force – zwischenstaatliches Gremium, das internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt.
FIU
Financial Intelligence Unit – in Deutschland die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll, Empfängerin der Verdachtsmeldungen.
Geldwäschebeauftragter (GwB)
Verantwortlicher für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Unternehmen, angesiedelt auf Führungsebene (§ 7 GwG).
goAML
Elektronisches Meldeportal der FIU, über das Verdachtsmeldungen abgegeben werden.
Hochrisikodrittstaat
Staat mit strategischen Mängeln bei der Geldwäschebekämpfung, festgelegt von der EU-Kommission; Geschäftsbeziehungen erfordern verstärkte Sorgfalt.
KYC
Know Your Customer – Grundsatz, die Identität und das Geschäftsprofil von Kunden zu kennen und zu prüfen.
Layering
Zweite Phase der Geldwäsche: Verschleierung der Herkunft durch zahlreiche Transaktionen.
PEP
Politisch exponierte Person – Person mit hochrangigem öffentlichem Amt, einschließlich Familienmitgliedern und bekanntermaßen nahestehender Personen.
Placement
Erste Phase der Geldwäsche: Einschleusen illegaler Gelder in den Finanzkreislauf, z. B. durch Bareinzahlungen.
Integration
Dritte Phase der Geldwäsche: Rückführung der gewaschenen Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf.
Risikoanalyse
Ermittlung und Bewertung der unternehmensspezifischen Geldwäscherisiken nach § 5 GwG – Grundlage aller Sicherungsmaßnahmen.
Smurfing
Aufteilung größerer Beträge in viele kleine Transaktionen, um Schwellenwerte und Kontrollen zu umgehen.
Tipping-off
Verbotene Information des Kunden oder Dritter über eine Verdachtsmeldung oder ein Ermittlungsverfahren (§ 47 GwG).
Transparenzregister
Register der wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und anderen Rechtsgestaltungen in Deutschland.
Verpflichteter
Unternehmen oder Person, die nach § 2 GwG den Pflichten des Geldwäschegesetzes unterliegt.
Wirtschaftlich Berechtigter
Natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird (§ 3 GwG).

Häufige Fragen (FAQ)

Hier beantworten wir die Fragen, die uns Unternehmen am häufigsten stellen. Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns.

Geldwäschegesetz & Pflichten

Ist mein Unternehmen Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz?

Das hängt von Ihrer Tätigkeit ab. § 2 Abs. 1 GwG nennt unter anderem Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Immobilienmakler, Glücksspielanbieter, Güterhändler und Kunstvermittler. Für manche Gruppen greifen die Pflichten erst ab bestimmten Schwellenwerten. Wir prüfen das gerne gemeinsam mit Ihnen.

Welche Pflichten hat ein Verpflichteter?

Im Kern: ein wirksames Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, die Kundensorgfaltspflichten (KYC), Aufzeichnung und Aufbewahrung, Schulung der Mitarbeiter sowie die Pflicht zur Verdachtsmeldung an die FIU.

Wer überwacht die Einhaltung?

Für den Nichtfinanzsektor sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig – in Bayern zum Beispiel die Regierungen, für Glücksspiel die Glücksspielaufsicht. Kredit- und Finanzinstitute werden von der BaFin beaufsichtigt.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen das GwG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 150.000 €, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € oder dem Doppelten des wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Bestandskräftige Maßnahmen können zudem öffentlich bekannt gemacht werden.

Geldwäschebeauftragter

Muss ich einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Pflicht ist das nach § 7 Abs. 1 GwG unter anderem für Finanzunternehmen und Glücksspielanbieter. Für andere Verpflichtete, etwa Güterhändler, kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen.

Darf der Geldwäschebeauftragte extern sein?

Ja. Interne Sicherungsmaßnahmen dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Aufsichtsbehörde durch einen Dritten durchgeführt werden (§ 6 Abs. 7 GwG). Die Verantwortung bleibt beim Unternehmen.

Was kostet ein externer Geldwäschebeauftragter?

Das hängt von Größe, Anzahl der Standorte und Risiko Ihres Unternehmens sowie vom gewünschten Leistungsumfang ab. Nach einem Erstgespräch erhalten Sie ein transparentes Angebot.

KYC & Identifizierung

Welche Ausweise sind für die Identifizierung zulässig?

Grundsätzlich ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird – also vor allem Personalausweis und Reisepass sowie anerkannte Pass- und Ausweisersatzpapiere. Ein Führerschein reicht nicht aus.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Aufzeichnungen und Belege sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 4 GwG).

Schulungen

Wie oft müssen Mitarbeiter geschult werden?

Das GwG verlangt eine erstmalige und laufende Unterrichtung. In der Praxis hat sich eine jährliche Auffrischung bewährt; neue Mitarbeiter werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geschult.

Erhalten Teilnehmer der Online-Schulung einen Nachweis?

Ja. Nach bestandenem Abschlusstest wird automatisch ein Zertifikat erstellt, das Sie bei Prüfungen vorlegen können.

Hinweisgebersystem

Brauchen wir ein Hinweisgebersystem?

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in der Regel ab 50 Beschäftigten. Verpflichtete nach dem GwG müssen unabhängig von der Größe einen vertraulichen Meldeweg für Verstöße anbieten (§ 6 Abs. 5 GwG).

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