Verdachtsmeldung an die FIU: Ablauf und Pflichten

Eine Verdachtsmeldung ist keine Strafanzeige, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer sie unterlässt, riskiert hohe Bußgelder. Hier erfahren Sie, wann gemeldet werden muss und wie der Ablauf aussieht.

Wann besteht eine Meldepflicht?

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte, oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, muss der Verpflichtete dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden (§ 43 Abs. 1 GwG). Ein Beweis ist nicht erforderlich – es genügen Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung auf einen Zusammenhang hindeuten.

Der interne Ablauf

  1. Der Mitarbeiter bemerkt eine Auffälligkeit und meldet sie intern an den Geldwäschebeauftragten.
  2. Der Geldwäschebeauftragte prüft den Sachverhalt und dokumentiert seine Bewertung.
  3. Bestätigt sich der Verdacht, erfolgt die Meldung an die FIU elektronisch über das Meldeportal goAML.
  4. Die gemeldete Transaktion darf grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn die FIU oder Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde (§ 46 GwG; Samstage zählen dabei nicht als Werktag).
  5. Alle Schritte werden nachvollziehbar dokumentiert.

Verbot der Informationsweitergabe („Tipping-off“)

Der betroffene Kunde und Dritte dürfen nicht darüber informiert werden, dass eine Meldung beabsichtigt oder abgegeben wurde oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (§ 47 GwG). Mitarbeiter sollten deshalb wissen, wie sie sich in solchen Situationen neutral verhalten.

Folgen bei Verstößen

Eine pflichtwidrig unterlassene Verdachtsmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 150.000 €, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann (§ 56 GwG). Wer leichtfertig nicht erkennt, dass Gelder aus einer Straftat stammen, kann sich zudem selbst wegen Geldwäsche strafbar machen (§ 261 StGB).

Schutz für Meldende

Wer eine Verdachtsmeldung abgibt, darf dafür nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr (§ 48 GwG).

Wir unterstützen Geldwäschebeauftragte bei der Bewertung von Auffälligkeiten und bei der Einrichtung eines klaren Meldeprozesses. Kontakt aufnehmen